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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Baustelleneinrichtung:

1. Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, werden vom Auftraggeber gestellt und errichtet, sie sind nicht Bestandteil unseres Angebotes.

2. Zufahrten zur Baustelle sollten für Fahrzeuge bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht problemlos möglich sein.

3. Auf der Baustelle ist vom Auftraggeber die für unsere Leistung erforderliche Baufreiheit zu gewährleisten, d. h. sämtliche Materialien und andere Gegenstände sowie Fahrzeuge und Maschinen, die sich in unserem jeweiligen Arbeitsbereich befinden, sind rechtzeitig vor unserem Arbeitseinsatz vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu räumen.

Fugenarbeiten:

1. Notwendiges Wasser ist bauseits und in ausreichender Menge, ab Hydrant oder Tankwagen zur Verfügung zu stellen.

2. Anzeichnen von Trenn- und Fugenschnitten erfolgt bauseits mittels geeigneter wasserfester Markierfarbe.

3. Absaugen und Entfernen von Schneidgut sind nicht Bestandteil unseres Angebotes. Erfolgt die Absaugung und Entfernung unsererseits, berechnen wir zusätzlich 0,35 €/m.

4. Sollte die Reinigung der Straßenoberfläche erforderlich sein ( z.B. nachfolgend Fahrbahnmarkierungen ) sind die Kosten für den Einsatz der Kehrsaugmaschine vom Auftraggeber zu tragen.

Bodenbeschichtungsarbeiten:

1. Der zu bearbeitende Untergrund sollte für das aufzubringende System eine ausreichende Haftzugsfestigkeit aufweisen > 1,5 N/mm². Bei nicht von uns hergestellten Untergründen (Bodenplaten, Estrichen u.s.w.) lehnen wir jegliche Arten von Garantieansprüchen ab. Von uns vorgeschlagene Beschichtungs- und Sanierungssysteme sind durch den Bauherrn und/oder Auftraggeber hinsichtlich Verträglichkeit und Beständigkeit hins. der nachfolgenden Nutzung in jedem Fall vor Auftragsvergabe zu prüfen. Wir übernehmen keinerlei planerische Tätigkeiten. Für nachfolgende Schäden durch unsachgemäße Nutzung und Fehlinformation durch den Bauherrn lehnen wir jegliche

Haftung ab.

2. Baustrom, mind. 32 A, wird kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

3. Kosten für belasteten Bauschutt u. Sondermüll sind bauseitig zu tragen.

4. Die Arbeitsbereiche sollten besenrein, frei von Hindernissen, trocken u. bauseit beleuchtet sein.

5. Oberflächenveränderungen während der Liegezeit durch natürlichen Verschleiß, unvorhergesehene Belastungen oder Beanspruchungen aus nicht betriebsnormalen Bedingungen, Verfärbungen durch chemische oder UV Einwirkung fallen nicht in die Gewährleistung.

Allgemeines:

1. Bei der Preisbildung sind wir davon ausgegangen, daß keine Nacht- u. Wochenend- arbeit erforderlich ist, sollte vom Auftraggeber oder der zuständigen Baubehörde verlangt werden, daß aus Termingründen an Sonn- u. Feiertagen u. nachts gearbeitet werden muß, so müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge dem Einheitspreis zugerechnet werden.

2. Angebote sind als Gesamtangebote zu betrachten, herauslösen einzelner Positionen berechtigt uns zu neuer Preisgestaltung.

3. An die angebotenen Preise halten wir uns 6 Monate, wenn nicht anders vereinbart, gebunden.

4. Zahlungsziel nach Rechnungslegung beträgt 14 Tage netto.

5. Unsere Leistungen basieren auf den aktuellen technischen Vorschriften und Richtlinien der neuesten Fassung der VOB und unseren AGB. Es gilt jeweils die neueste Fassung. Weiterhin sind die einschlägigen technischen Vorschriften Bestandteil unserer Angebote. Für die Gewährleistungen gelten die Bestimmungen der technischen Regelwerke ZTV Fug-StB , ZTV BEB-StB u. die ZTV BEA-StB.


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